ESt-Erklärung – Pflichtveranlagung

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht für alle, die:

  • neben dem Arbeitslohn weitere positive Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte) und/oder Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld usw.) von mehr als 410 € pro Jahr haben,
  • die Lohnsteuerklasse VI haben (also mehrere Beschäftigungsverhältnisse) oder als Ehepaar die Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV mit Faktor gewählt haben,
  • sich Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen,
  • tatsächlich weniger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben, als vom Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
  • keinen Arbeitslohn bezogen haben, jedoch steuerpflichtige Einkünfte (Rentner, Selbständige, Freiberufler) über dem Grundfreibetrag haben. 2019 sind das 9.168 Euro pro Person. Ausschlaggebend ist bei Rentnern nur der Teil der Rente, der steuerpflichtig ist.
  • geschieden wurden und Sie oder Ihr Ex-Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.
  • bei denen im Vorjahr ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde
  • eine Abfindung erhalten und deren Arbeitgeber die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten hat.
  • vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden.

Abgabefrist:

Für das Jahr 2019 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2020. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist beim Finanzamt mit besonderem Grund wie z.B. durch längere Krankheit oder Abwesenheit möglich.

Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben spätere Abgabefristen. Als Abgabetermin für die Steuererklärung 2019 gilt hier der 29.02.2021

https://www.lohi-fuldatal.de/de/mitgliedschaft/berater/natalie-dunzebach-655