Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt in jedem Fall voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (90% und mehr). Bei einer gemischten Nutzung beispielsweise noch als Spiel- oder Bügelzimmer oder beim Arbeiten in sogenannten Arbeitsecken, z.B. im Wohnzimmer, liegt keine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke vor. Ein Abzug von Aufwendungen für das Zimmer ist in diesen Fällen nicht möglich – auch nicht anteilig.
Ist ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Raum gegeben und erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von mehr als 50% der Arbeitszeit, können die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Nebenkosten, Strom etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Heimarbeit nur für einige Monate, ist ein anteiliger Abzug für die betreffenden Monate möglich.
Erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von 50% oder weniger als der Hälfte der Arbeitszeit, kommt nur ein auf 1.250 € beschränkter Abzug in Betracht. Dieser Höchstbetrag wird allerdings auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zum Abzug zugelassen, d.h. beispielsweise auch dann, wenn Heimarbeit nur für zwei oder drei Monate z. B. aufgrund der derzeitigen Lage durch die Corona-Krise erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere in den Fällen erfüllt sein, in denen der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht oder nicht an einzelnen Tagen (z.B. bei coronabedingter Schichtarbeit) zur Verfügung steht oder die Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen sind.