ESt-Erklärung – Pflichtveranlagung

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht für alle, die:

  • neben dem Arbeitslohn weitere positive Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte) und/oder Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld usw.) von mehr als 410 € pro Jahr haben,
  • die Lohnsteuerklasse VI haben (also mehrere Beschäftigungsverhältnisse) oder als Ehepaar die Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV mit Faktor gewählt haben,
  • sich Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen,
  • tatsächlich weniger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben, als vom Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.
  • keinen Arbeitslohn bezogen haben, jedoch steuerpflichtige Einkünfte (Rentner, Selbständige, Freiberufler) über dem Grundfreibetrag haben. 2019 sind das 9.168 Euro pro Person. Ausschlaggebend ist bei Rentnern nur der Teil der Rente, der steuerpflichtig ist.
  • geschieden wurden und Sie oder Ihr Ex-Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.
  • bei denen im Vorjahr ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde
  • eine Abfindung erhalten und deren Arbeitgeber die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten hat.
  • vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden.

Abgabefrist:

Für das Jahr 2019 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2020. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist beim Finanzamt mit besonderem Grund wie z.B. durch längere Krankheit oder Abwesenheit möglich.

Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben spätere Abgabefristen. Als Abgabetermin für die Steuererklärung 2019 gilt hier der 29.02.2021

https://www.lohi-fuldatal.de/de/mitgliedschaft/berater/natalie-dunzebach-655

Coronavirus – Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt in jedem Fall voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (90% und mehr). Bei einer gemischten Nutzung beispielsweise noch als Spiel- oder Bügelzimmer oder beim Arbeiten in sogenannten Arbeitsecken, z.B. im Wohnzimmer, liegt keine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke vor. Ein Abzug von Aufwendungen für das Zimmer ist in diesen Fällen nicht möglich – auch nicht anteilig.

Ist ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Raum gegeben und erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von mehr als 50% der Arbeitszeit, können die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Nebenkosten, Strom etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Heimarbeit nur für einige Monate, ist ein anteiliger Abzug für die betreffenden Monate möglich.

Erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von 50% oder weniger als der Hälfte der Arbeitszeit, kommt nur ein auf 1.250 € beschränkter Abzug in Betracht. Dieser Höchstbetrag wird allerdings auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zum Abzug zugelassen, d.h. beispielsweise auch dann, wenn Heimarbeit nur für zwei oder drei Monate z. B. aufgrund der derzeitigen Lage durch die Corona-Krise erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere in den Fällen erfüllt sein, in denen der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht oder nicht an einzelnen Tagen (z.B. bei coronabedingter Schichtarbeit) zur Verfügung steht oder die Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen sind.