Nur einmalige Entfernungspauschale auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Der Bundesfinanzhof hatte am 12.02.20 (Az. VI R 42/17) über den Fall eines Flugbegleiters zu entscheiden, der am Flughafen über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, da er sich vor dem jeweiligen Flug zunächst immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einfinden musste. Aufgrund der mehrtägigen Einsätze fanden die Hin- und Rückfahrten allerdings häufig an unterschiedlichen Tagen statt. Der Arbeitnehmer beantragte in diesen Fällen sowohl für den Tag der Hin- als auch für den Tag der Rückfahrt eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich eine Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) und zwar auch für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfanden.

Diese Auffassung des Finanzamts wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – so das Gericht – gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (0,15 € pro Entfernungskilometer).

Diese Auslegung führt im Ergebnis zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und auch zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

Krankheitskosten bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit abzugsfähig

Mit der Entfernungspauschale von 0,30€ pro Tag und Entfernungskilometer sind grundsätzlich alle Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug z.B. für Parkgebühren ist nicht möglich. Das Finanzamt erkennt neben der Entfernungspauschale allerdings noch außergewöhnliche Kosten z.B. für die Reparatur eines Fahrzeugs als Werbungskosten an, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind.

In einem aktuellen Streitfall hatte der Bundesfinanzhof nun über den Abzug von Krankheitskosten als Werbungskosten zu entscheiden, die aufgrund eines Unfalls mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit angefallen sind und nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug jeweils nicht zu.

Dies sah der Bundefinanzhof allerdings anders und berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte im Übrigen – abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung – auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen und damit insbesondere solche in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind (z.B. Fahrtkosten zum Arzt etc.), werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst und können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2019, VI R 8/18). Voraussetzung ist natürlich, dass diese Kosten nicht von dritter Seite (Versicherung, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse etc.) erstattet werden.

Coronavirus – Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt in jedem Fall voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (90% und mehr). Bei einer gemischten Nutzung beispielsweise noch als Spiel- oder Bügelzimmer oder beim Arbeiten in sogenannten Arbeitsecken, z.B. im Wohnzimmer, liegt keine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke vor. Ein Abzug von Aufwendungen für das Zimmer ist in diesen Fällen nicht möglich – auch nicht anteilig.

Ist ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Raum gegeben und erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von mehr als 50% der Arbeitszeit, können die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Nebenkosten, Strom etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Heimarbeit nur für einige Monate, ist ein anteiliger Abzug für die betreffenden Monate möglich.

Erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von 50% oder weniger als der Hälfte der Arbeitszeit, kommt nur ein auf 1.250 € beschränkter Abzug in Betracht. Dieser Höchstbetrag wird allerdings auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zum Abzug zugelassen, d.h. beispielsweise auch dann, wenn Heimarbeit nur für zwei oder drei Monate z. B. aufgrund der derzeitigen Lage durch die Corona-Krise erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere in den Fällen erfüllt sein, in denen der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht oder nicht an einzelnen Tagen (z.B. bei coronabedingter Schichtarbeit) zur Verfügung steht oder die Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen sind.