Nur einmalige Entfernungspauschale auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Der Bundesfinanzhof hatte am 12.02.20 (Az. VI R 42/17) über den Fall eines Flugbegleiters zu entscheiden, der am Flughafen über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, da er sich vor dem jeweiligen Flug zunächst immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einfinden musste. Aufgrund der mehrtägigen Einsätze fanden die Hin- und Rückfahrten allerdings häufig an unterschiedlichen Tagen statt. Der Arbeitnehmer beantragte in diesen Fällen sowohl für den Tag der Hin- als auch für den Tag der Rückfahrt eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich eine Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) und zwar auch für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfanden.

Diese Auffassung des Finanzamts wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – so das Gericht – gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (0,15 € pro Entfernungskilometer).

Diese Auslegung führt im Ergebnis zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und auch zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

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